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Satzung des Anwaltsvereins Kaiserslautern

 

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

 

 

1)    Der Verein heißt „Anwaltsverein Kaiserslautern e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister eingetragen (AG Kaiserslautern VR 1114). Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V. (DAV) sowie des Anwaltsverbandes Rheinland-Pfalz.

2)    Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

3)    Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen. 



§ 2

Mitgliedschaft

 

 

1)    Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2)    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede(r) zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sein.

3)    Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen, der hierüber beschließt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist der Einspruch möglich. Dieser ist schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

4)    Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe verpflichtet.

5)    Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlicher Mitglieder mit Ausnahme des Anspruchs auf Leistungen des Deutschen Anwaltvereins; zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen sind sie nicht verpflichtet.




§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird hiervon nicht berührt.

2)    Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluß ist der Einspruch möglich. Dieser ist schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden binnen eines Monats nach Zugang der Ausschließungsentscheidung einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.



§ 4

Vereinsorgane

 

 

Organe des Vereins sind

 

  a) die Mitgliederversammlung

  b) der Vorstand

 



§ 5

Mitgliederversammlung

 

1)    Über die Angelegenheit des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu regeln sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands
  b) die Bestellung des Kassenprüfers und seines
     Vertreters
  c) die Genehmigung des Jahresabschlusses
  d) die Entlastung des Vorstands
  e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  f) die Änderung der Satzung
  g) die Auflösung des Vereins
  h) die ihr an anderer Stelle dieser Satzung über-
     tragenen Aufgaben.

2)    Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

3)    Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 15 Mitgliedern schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.

4)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch einfache schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Soweit die entsprechenden technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Wege (E-Mail) verschickt werden.

5)    Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eingehen. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen der schriftlichen Unterstützung von mindestens fünf Mitgliedern und müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingehen. Über einen form- und fristgerecht gestellten Antrag auf Satzungsänderung sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

6)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

7)    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

8)    Die Mitgliederversammlung entscheitet durch Geschäfts-ordnungsbeschluß über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung der Stimmzettel durch zwei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

9)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 6

Vorstand

 

 

1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer), dem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern.

2)    Der Vorsitzende, der stellvertetende Vorsitzende (Schriftführer)und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen, die übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem Wahlgang von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

3)    Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet die Zugehörigkeit zum Vorstand.

4)    Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muß stattfinden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

5)    Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, führen die Geschäfte des Vereins. Er kann anderen Vorstandsmitglieder einzelne Geschäfte zur Erledigung übertragen.

6)    Vorstand i.S.v. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt.


§ 7

Vereinsjahr

 

 

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 

 


§ 8

Auflösung des Vereins

 

 

1)    Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn es die Mitgliederversammlung mit wenigstens drei Viertel der abgegebenen Stimmen und wenigstens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

2)    Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltverein.



§ 9

Inkrafttreten

 

1)    Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08. Mai 2008 beschlossen worden. Sie ersetzt die vorher-gehende Satzung.

2)    Die ersten Vorstandswahlen nach dieser Satzung finden zum Ende der derzeitigen Wahlperiode, d. h. im Jahre 2010 statt.




Unterschriften

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Kaiserslautern e.V.
Vorsitzender:
RA Jürgen Hammel
Schneiderstraße 10
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