Satzung des Anwaltsvereins
Kaiserslautern
§ 1
Name, Sitz und
Zweck des Vereins
1)
Der Verein heißt „Anwaltsverein Kaiserslautern e.V.“. Er
hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister eingetragen (AG
Kaiserslautern VR 1114). Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V. (DAV)
sowie des Anwaltsverbandes Rheinland-Pfalz.
2)
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung
aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Der Verein
ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
besteht nicht.
3)
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die
Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder
dem nicht widersprechen.
§ 2
Mitgliedschaft
1)
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede(r) zugelassene
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sein.
3)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen,
der hierüber beschließt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist der
Einspruch möglich. Dieser ist schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden binnen eines Monats
nach Zugang der Ablehnungsentscheidung einzulegen. Über den Einspruch entscheidet
die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
4)
Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben. Sie sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen in der von der Mitgliederversammlung
festgelegten Höhe verpflichtet.
5)
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung
verliehen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlicher Mitglieder mit Ausnahme
des Anspruchs auf Leistungen des Deutschen Anwaltvereins; zur Zahlung von Beiträgen
oder Umlagen sind sie nicht verpflichtet.
§ 3
Beendigung der
Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung.
Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages
für das laufende Vereinsjahr wird hiervon nicht berührt.
2)
Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider
oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes mit mehr als einem Jahresbeitrag
in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Gegen
den Ausschluß ist der Einspruch möglich. Dieser ist schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden
binnen eines Monats nach Zugang der Ausschließungsentscheidung einzulegen. Über
den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§ 4
Vereinsorgane
Organe des Vereins
sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
1)
Über die Angelegenheit des Vereins, soweit sie nicht vom
Vorstand zu regeln sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands
b) die Bestellung des Kassenprüfers
und seines
Vertreters
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses
d) die Entlastung des Vorstands
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
und Umlagen
f) die Änderung der Satzung
g) die Auflösung des Vereins
h) die ihr an anderer Stelle dieser
Satzung über-
tragenen Aufgaben.
2)
Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal
einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
3)
Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 15 Mitgliedern schriftlich verlangt
wird. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung
stattzufinden.
4)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer
Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch einfache schriftliche
Mitteilung an die Mitglieder. Soweit die entsprechenden technischen Voraussetzungen
gegeben sind, kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch auf elektronischem
Wege (E-Mail) verschickt werden.
5)
Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eingehen.
Anträge auf Satzungsänderung bedürfen der schriftlichen Unterstützung von mindestens
fünf Mitgliedern und müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
bei dem Vorstand eingehen. Über einen form- und fristgerecht gestellten Antrag auf
Satzungsänderung sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
6)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende,
bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch der stellvertretende
Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
7)
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine 2/3-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
8)
Die Mitgliederversammlung entscheitet durch Geschäfts-ordnungsbeschluß
über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung der Stimmzettel
durch zwei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind.
9)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 6
Vorstand
1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden (Schriftführer), dem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern.
2)
Der Vorsitzende, der stellvertetende Vorsitzende (Schriftführer)und
der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen, die übrigen Mitglieder des Vorstandes
in einem Wahlgang von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
3)
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier
Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein endet die Zugehörigkeit zum Vorstand.
4)
Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode
aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muß stattfinden,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.
5)
Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, führen die Geschäfte des Vereins. Er kann anderen Vorstandsmitglieder
einzelne Geschäfte zur Erledigung übertragen.
6)
Vorstand i.S.v. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt.
§ 7
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 8
Auflösung des
Vereins
1)
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn es die Mitgliederversammlung
mit wenigstens drei Viertel der abgegebenen Stimmen und wenigstens zwei Drittel
aller stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
2)
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an den Deutschen Anwaltverein.
§ 9
Inkrafttreten
1)
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08. Mai
2008 beschlossen worden. Sie ersetzt die vorher-gehende Satzung.
2)
Die ersten Vorstandswahlen nach dieser Satzung finden zum
Ende der derzeitigen Wahlperiode, d. h. im Jahre 2010 statt.